ÖTB – TURNVEREIN BADEN 1862
§ 1 : Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „ ÖTB – TURNVEREIN BADEN 1862 “.
(2) Er hat seinen Sitz in 2500 BADEN und erstreckt seine Tätigkeit auf BADEN.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 : Zweck
Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt
die Erhaltung, Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.
Der Verein pflegt daher alle Leibesübungen der Männer, Frauen, Jugendlicher und Kinder.
Der Verein tritt für eine demokratische Verfassung und die Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich ein.
Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Das Turnen um Geld- und Wertpreise ist verboten.
§ 3 : Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübungen für alle Altersklassen umfasst
b) die Ausbildung und Fortbildung von Vorturnern und Übungsleitern
c) die Abhaltung von Turnfesten, Wettkämpfen, Schauvorführungen u.ä. sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen
d) gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Wanderungen, Reisen u.ä
e) die Beschaffung von Übungsräumen und Übungsplätzen sowie von Turngeräten
f) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des volkstümlichen Brauchtums
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden
§ 4 : Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines reduzierten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Ehrenobleute sind Personen, die hiezu wegen außerordentlicher Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 : Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die dem Vereinszweck
dienen und die Vereinsstatuten voll anerkennen wollen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der
Turnrat . Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenobmann bzw. zur Ehrenobfrau erfolgt auf Antrag des Turnrates durch die Hauptversammlung.
§ 6 : Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Turnrat schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Turnrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Turnrat auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenobmanschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von
der Hauptversammlung über Antrag des Turnrates beschlossen werden.
§ 7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen.Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen
Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, allen unterstützenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder und Ehrenobleute sind von der Entrichtung dieser Beiträge befreit.
§ 8 : Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung) (§§ 9 und 10),
der Turnrat (Vorstand )(§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 : Hauptversammlung ( Generalversammlung )
(1) die Hauptversammlung ist die „ Mitgliederversammlung ” im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr
statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Turnrates, der ordentlichen Hauptversammlung
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Turnrat
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Hauptversammlung beim Obmann schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
ausserordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu Anträgen gemäß Pkt. (4) gefasst werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr allen
unterstützenden Mitgliedern und die Ehrenmitgliedern sowie die Ehrenobleute.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Ein Mitglied darf jedoch bis höchstens drei Mitglieder mit Vollmacht vertreten.
(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (Stimmenthaltung gilt als nicht abgegeben Stimme). Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Turnratsmitglied den Vorsitz.
§ 10 : Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag ;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Turnrates und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Turnrates
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für unterstützende Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Ehrenobmannschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 : Turnrat (Vorstand)
(1) Der Turnrat besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
dem Kassier und seinem Stellvertreter.
dem Turnwart für Frauen
dem Turnwart für Männer
(2) Der Turnrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Turnrat hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Turnrat zur Gänze überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus oder wird beschlussunfähig, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Turnrates einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentlich, stimmberechtigte Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Turnrates beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Turnrat wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Turnratsmitglied den Turnrat einberufen.
(5) Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Turnrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. (Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme) bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Turnratsmitglied oder jenem Turnratsmitglied, das die übrigen
Turnratsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion
eines Turnratsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Turnrat oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Turnrates bzw. Turnratmitglieds in Kraft.
(10) Die Turnratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Turnrat, im Falle des Rücktritts des gesamten Turnrates an die Hauptversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 : Aufgaben des Turnrates
Dem Turnrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „ Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Hauptversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 : Besondere Obliegenheiten einzelner Turnratsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Turnratsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Turnratsmitgliedern in der dort genannten Zusammensetzung erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Hauptversammlung oder des Turnrates fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Turnrat.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Turnrates.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 : Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden
von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 : Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Turnrat ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch
den Turnrat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht
namhaft. Nach Verständigung durch den Turnrat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidetunter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.
§ 16 : Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen darf in keiner wie auch
immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen. Es ist einer als gemeinnützigund sportgesundheitlich tätigen und als
solche im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation zu übergeben.
Baden, 21.12.2015